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VOLLGUTACHTEN NACH § 21 STVZO

Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten.
Somit erhalten Sie jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T, C, R, S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ.

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos

Wann brauche ich ein Vollgutachten?

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon lautet: „Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen.“ Fahrzeuge, die serienmäßig in Europa und/oder für den europäischen Markt produziert werden, besitzen im Normalfall eine EG-Typgenehmigung, ältere Fahrzeuge eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Fahrzeuge, die keine Typgenehmigung besitzen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typgenehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, benötigen ein sogenanntes Vollgutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos

Ein solches Vollgutachten wird beispielsweise erforderlich für

  • die Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außerhalb der EU (z. B. aus den USA oder der Schweiz),

  • die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und ohne EG-Typgenehmigung,

  • die Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunenfund),

  • Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Krafträder, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge).

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos

Was ist das Vollgutachten?

Bei der Erstellung des Vollgutachtens nach § 21 StVZO wird festgestellt, ob Ihr Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und ob Umrüstungen oder gegebenenfalls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Es werden die technischen Daten für die Zulassungsbescheinigung ermittelt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos

Was brauche ich für das Vollgutachten?

Einige Prüfpunkte können von unseren Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes selbst am Fahrzeug überprüft werden. Für andere ist die Vorlage eines entsprechenden Prüfberichts (zum Beispiel ein Abgasgutachten eines anerkannten Labors) notwendig.
Sofern keine Datenbestätigung des Herstellers vorgelegt werden kann, benötigen Sie ein Datenblatt einer anerkannten Datenblattstelle. Dieses beinhaltet auch die erforderlichen Nachweise für beispielsweise Abgas- und Geräuschverhalten. Dieses Datenblatt können Sie selbst bei einer Datenblattstelle Ihrer Wahl bestellen. Oder Ihre GTÜ-Partnerin bzw. Ihr GTÜ-Partner vor Ort übernimmt dies für Sie.

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos

Erforderliche Unterlagen für die Begutachtung

  • Herstellerbescheinigung oder das Datenblatt einer anerkannten Datenblattstelle

  • ausländische Zulassungspapiere, z. B. US-Title

  • Prüfzeugnisse zu eventuell vorhandenen Umbauten am Fahrzeug

  • ggf. weitere Unterlagen, wie z. B. Carfax-Abfrage.

​Unsere Unterschriftsberechtigten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Vollgutachtens für Ihr Fahrzeug.

Vollgutachten nach § 21 StVZO: Infos
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