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SICHERHEITSPRÜFUNGEN NACH
§ 29 STVZO
Ein weiteres Service-Angebot der GTÜ Kfz-Prüfstelle | Rhein-Ruhr sind die Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO. Der Tätigkeitsbereich unserer Prüfingenieure besteht aus Verkehrssicherheit, die die Untersuchungen im Namen und auf Rechnung der GTÜ darstellt.
Unter anderem zählen die in § 29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen zu unseren Aufgaben. Die Sicherheitsprüfung (SP) für Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse gehört neben der Hauptuntersuchung (HU) für Zweiräder, Pkw, Nutzfahrzeuge und Anhänger zu unserem Arbeitsgebiet.
Für wen gilt die Sicherheitsprüfung?
Unsere Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit tätig und setzen auch die in § 29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen um: die Sicherheitsprüfung (SP) für Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse (KOM).
Die Sicherheitsprüfung fällt an bei:
Bussen (und anderen Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
Lkw zur Güterbeförderung, Arbeits- und Zugmaschinen etc. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Anhänger einschließlich „angehängter Arbeitsmaschinen“ und Wohnanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Die aufgeführten Fahrzeuge müssen neben der terminlich fest definierten Hauptuntersuchung (HU) auch der Sicherheitsprüfung (SP) unterzogen werden. Die Fälligkeit der Prüftermine erkennen Sie entweder auf dem Untersuchungsbericht/Prüfprotokoll oder durch die am Fahrzeug angebrachte Prüfmarke.
Der aktuelle HU-Bericht, das SP-Prüfprotokoll und der Nachweis über das Abgasverhalten (AU-Nachweis) müssen zwingend im Prüfbuch abgelegt sein. Dieses Prüfbuch hat die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer zu führen und im Falle einer Verkehrskontrolle dem Kontrollorgan auszuhändigen.
Werfen Sie bei jeder Abfahrkontrolle auch einen Blick auf die Laufzeit Ihrer HU- und SP-Plakette. Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen neuen Prüftermin. Als Fahrerin/Fahrer oder Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter sind Sie dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen immer fristgerecht durchgeführt werden.